top of page

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht in Hessen

Beschlossen am 15.05.2009

§ 1

1. Die Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltsverein, Landesgruppe Hessen, hat die Aufgabe, die Fortbildung der Mitglieder auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts zu fördern, die persönliche und sachliche Verbindung zu den Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden zu pflegen und den Austausch praktischer Erfahrungen ihrer Mitglieder zu ermöglichen.

 

2. Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Bad Homburg v.d.H. 

3. Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1997. 

 

§ 2

1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder an ihren Aufgaben interessierte Rechtsanwalt werden, der in Hessen zugelassen ist. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebschluß des Vorstandes erworben. 

2. Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,

  2. Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt,

  3. Austritt. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären.

  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber der Arbeitsgemeinschaft grob verletzt. Ausschlußgrund ist regelmäßig der Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Gegen diesen Beschluß steht dem Mitlied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über den fristgerecht eingelegten Widerspruch entscheidet die nächst Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft endgültig. 

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und eventuelle Anwaltschaften des Mitgliedes auf Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird die Arbeitsgemeinschaft von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt. Der Anteil des Ausscheidens am etwaigen Vermögen der Arbeitsgemeinschaft wächst den anderen Mitgliedern entschädigungslos zu. 

§ 3

1. Die Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben, an den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen und ihre Einrichtung zu benutzen. 

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig ist. Sie haben für das Jahr ihres Eintritts den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag für das erste Geschäftsjahr (bis 31.12.1997) beträgt DM 100,00. 

§ 4 

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Diese sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer sowie der Schatzmeister. 

Zur Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach außen ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 5

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr möglichst im Rahmen einer Arbeitstagung mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung des Ortes,der Zeit und der Tagesordnug einberufen. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangen. 

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über : 

1. Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; 2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Kassenprüfers; 3. Wahl des Kassenprüfers; 4. Beschluß über die vom Vorstand vorgeschlagene Höhe des Mitgliederbeitrages; 5. Satzungsänderung; 6. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft 

Die Satzung kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann von einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 Mitgliedern, der einen Monat vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden muß, mit einer Mehrheit von 34 der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch von der Hälfte der Mitglieder, beschlossen werden. 

Ansonsten beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

 

§ 6

Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht von einem anderem Mitglied vertreten lassen. 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt

Die Arbeitsgemeinschaft trägt ihre Kosten selbst und finanziert diese durch Mitgliederbeiträgen und Einnahmen aus Veranstaltungen etc. 

 

§ 7

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt im Falle der Auflösung die Arbeitsgemeinschaft dem Deutschen Anwaltsverein zu.

bottom of page